Aufschub für Kredittilgungen beschlossen. Und Mietzinszahlungen?

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Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation in der Tschechischen Republik. Ihnen ist sicherlich nicht entgangen, dass die tschechische Regierung diverse Gesetze zur Minderung der Folgen der Krise auf den Weg gebracht hat, darunter auch Gesetze, die einen Aufschub für Kredittilgungen oder einen Kündigungsschutz für Mieter von Gewerberäumen und Wohnungen vorsehen.


Die Gesetzesentwürfe der tschechischen Regierung durchlaufen den Gesetzgebungsprozess zügig, da sie vom Senat in einem sog. verkürzten Verfahren verhandelt werden.


Aufschub für Kredittilgungen

Das sog. Gesetz über einige Maßnahmen im Bereich der Rückzahlung von Krediten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist bereits durch den Staatspräsidenten der Tschechischen Republik unterzeichnet worden.


Schuldner können somit durch eine einseitige Erklärung an Gläubiger einen Aufschub der Tilgungen für Kredite oder ähnliche finanzielle Dienstleistungen bis zum 31. Oktober 2020 (oder nach Wahl des Schuldners bis zum 31. Juli 2020) geltend machen. Um die Dauer des Zahlungsaufschubs verlängert sich auch die Frist für die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit. Schuldner ist z.B. ein Verbraucher, eine unternehmerisch aktive natürliche oder juristische Person. Der Aufschub erfolgt bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen seitens des Schuldners durch eine bloße Erklärung. Für einen Aufschub von Zahlungen darf keine Gebühr erhoben werden.


Die Bedingungen für einen Aufschub gelten als erfüllt, sofern es sich um Verbraucher- und Unternehmerkredite handelt, die vor dem 26. März 2020 vereinbart und in Anspruch genommen wurden, einschließlich Hypothekenkrediten, die vor dem 26. März 2020 aufgenommen wurden. Es kann sich um einen Kredit, ein finanzielles Darlehen oder andere vergleichbare finanzielle Dienstleistungen handeln, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in Anspruch genommen werden. Für die Erfüllung der Bedingungen ist unerheblich, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische Person handelt, es spielt auch keine Rolle, wenn als anwendbares Recht ein anderes als das tschechische Recht gilt.


Die Bedingungen für einen Aufschub gelten nicht als erfüllt, falls sich der Schuldner zum 26. März 2020 mit der Tilgung der Verbindlichkeit länger als 30 Tage im Verzug befand, sowie ferner in folgenden Fällen: Kreditrahmen (Revolving, Kontokorrent, Kreditkarte), Miete oder Leasing ohne Kaufverpflichtung (operatives Leasing), finanzielle Garantie, Kredite im Zusammenhang mit Kapitalmarktgeschäften, Kredite, bei denen das Zinsrisiko durch Termingeschäfte gesichert wird (sog. Hedging) usw.


Verbraucher müssen während des Aufschubs ihrer Tilgungen weder den eigentlichen Forderungsbetrag noch Zinsen bezahlen; Unternehmer müssen zwar den Forderungsbetrag nicht tilgen, jedoch sind sie weiterhin verpflichtet, Zinsen zu bezahlen. Für Verbraucher sind Zinsen „eingefroren“, nicht aber für Unternehmer.


Einschränkung

Es ist anzuführen, dass juristische Personen während eines Aufschubs von Kredittilgungen keine Vermögensverfügungen vornehmen dürfen, mit denen Vermögenswerte für eine etwaige Befriedigung eines Gläubigers gemindert würden. Diese Einschränkung von Vermögensverfügungen kann unerwartete Komplikationen nach sich ziehen, weshalb die Auswirkungen eines Aufschubes auf längerfristige Pläne in Betracht gezogen werden sollten.


Der Staatpräsident unterzeichnete auch eine Novelle des Gesetzes über Verbraucherkredite, welche die maximale Zinshöhe für einen Verzug von mehr als 90 Tagen und die maximale Höhe der hiermit verbundenen Sanktionen auf die Hälfte des Wertes des gewährten Kredites festlegt. Diese Regeln beziehen sich überraschenderweise auf alle natürlichen Personen, nicht nur auf Gewerbetreibende.   

Miete von Gewerberäumen und Miete von Wohnungen

Die tschechische Regierung legte ferner zwei Gesetze zur Miete von Wohnraum und zur Miete von Gewerberäumen vor, um Mieter, die infolge der aktuellen Epidemie keine Mietzinszahlungen leisten können, vor Kündigungen durch Vermieter zu schützen. Der Senat, die zweite Kammer des Parlamentes der Tschechischen Republik, gab beide Gesetzentwürfe jedoch an die erste Parlamentskammer mit Änderungsvorschlägen zurück. Der abschließende Wortlaut der beiden gegenständlichen Gesetze ist daher aktuell noch unklar.
Grundregel beider Gesetze ist, dass ein Vermieter einen Mieter nicht kündigen kann, der überwiegend infolge der Epidemie im Zeitraum vom 12. März bis zum 31. Juli 2020 mit Mietzinszahlungen in Verzug gerät. Der geschuldete Mietzins muss jedoch bis Jahresende bezahlt werden.
Es bleibt anzumerken, dass „sonstige Rechte“ des Vermieters hiervon nicht betroffen sind. Die Auslegung des gegenständlichen Begriffes muss nicht eindeutig sein.

Nach unserer Auffassung können Vermieter jedoch z.B. eine Kaution oder andere Sicherungsinstrumente in Anspruch nehmen und können Verzugszinsen oder Vertragsstrafen geltend machen. In vielen Fällen könnte es daher für beide Parteien eines Mietverhältnisses vorteilhafter und vernünftiger sein, eine individuelle Lösung zu suchen.


Abschließend

Grundlegender Einwand des Senates ist ein unzureichender Vermieterschutz, weshalb er in seinen Änderungsvorschlägen insbesondere fordert, dass der Staat eine Garantie für 80 Prozent der betroffenen „aufgeschobenen" Mietzinszahlungen übernimmt.


Der finale Wortlaut beider Gesetze ist aktuell noch nicht bekannt.

Für eine Unterstützung bei der Beurteilung oder der Geltendmachung Ihrer etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit den behördlichen Krisenmaßnahmen stehen wir Ihnen gegebenenfalls gern beratend zur Seite.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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