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​Jüngste Schreiben der Generalfinanzdirektion

Die Generalfinanzdirektion (nachfolgend nur „GFD”) arbeitete auch im heißen Sommer fleißig und erließ mehrere Schreiben. Zwei Schreiben vom Juli 2019 sind der Umsatzsteuer gewidmet. Eines ist für die in Tschechien nicht ansässigen Unternehmer bestimmt. Des Weiteren wurde das längst erwartete Schreiben bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen erlassen. Die wichtigsten Neuigkeiten sind in folgenden Absätzen dargestellt:

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Zu den meistdiskutierten Themen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz gehörten die Gutscheine. Es überrascht nicht, dass sich auch die GFD zu den Gutscheinen geäußert hat. Ihre Auslegung ist komplex. An konkreten Beispielen wird veranschaulicht, wie die Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Zuerst werden allgemeine gesetzliche Vorschriften, der Begriff Gutscheine und deren Arten dargestellt. Es wird betont, dass auch Essensgutscheine als Gutscheine zu betrachten sind, wie es durch den Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer und des Finanzministeriums vor kurzem festgestellt wurde. Die Rabatt-Coupons und ähnliche Marketinginstrumente gelten dagegen nicht als Gutscheine. In der Praxis kann es schwierig sein, zwischen Gutscheinen und Coupons zu unterscheiden. Nach dem GFD-Schreiben sind die Rabatt-Coupons und ähnliche Coupons nicht mit dem Recht verbunden, Waren oder Dienstleistungen zu beziehen. Sie gewähren den Kunden bei Erfüllung von festgesetzten Bedingungen - z.B. beim Mindestwert eines Einkaufs - einen Preisnachlass auf Produkte. Andere Leitfäden sind nicht erwähnt. Neben diesen allgemeinen Grundsätzen hat sich die GFD auch mit komplizierten Fällen befasst, die in folgenden Absätzen zusammengefasst sind.

Die Reklamationen von Waren oder Dienstleistungen sind im Alltag üblich und meistens unkompliziert. Sie können jedoch mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn Waren oder Dienstleistungen reklamiert werden, für deren Bezug Gutscheine eingelöst wurden. Ist der Herausgeber von Gutscheinen auch leistender Unternehmer, sind an der Reklamation zwei Subjekte beteiligt, wodurch umsatzsteuerrechtlich eine übliche Reklamation vorliegt. Werden die Gutscheine jedoch von einem Herausgeber ausgestellt, der nicht als leistender Unternehmer gilt, ist die Reklamation komplizierter. Typischerweise können die von einem Einkaufszentrum herausgegebenen Gutscheine durch die Kunden in allen Läden eingelöst werden, d.h. die Einlösung erfolgt nicht beim Verkäufer, der die Gutscheine herausgegeben, das Entgelt vereinnahmt und die Rechnung ausgestellt hat. Der Kunde muss überlegen, bei welchem Verkäufer die Waren/Dienstleistungen reklamiert werden sollen. Nach dem Schreiben sind mangelhafte Waren/Dienstleistungen beim Verkäufer zu reklamieren, der die Lieferung/sonstige Leistung ausgeführt hat, d.h. beim Verkäufer, bei dem der Gutschein des Einkaufszentrums eingelöst wurde. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Ausgabe von Gutscheinen, die Vereinnahmung des Entgelts und die Ausstellung der Rechnung nicht durch diesen Verkäufer erfolgten. Auch wenn der Verkäufer die Reklamation anerkennt, hat er die Berichtigungsrechnung nicht an den Kunden, sondern an das Einkaufszentrum auszustellen, das als Leistungsempfänger gilt. Zur Ausstellung einer Berichtigungsrechnung an den Endkunden ist ausschließlich das Einkaufszentrum berechtigt. Des Weiteren ist es fraglich, von wem das Geld ggfs. zurückzugeben ist. Subjekte, welche die Gutscheine ausstellen und entgegennehmen, müssen den Reklamationsablauf, die Geldflüsse und die Rechnungsstellung sehr präzise regeln. Haben Sie Ihre Programme bereits umgestaltet?

Des Weiteren wurde das wenig populäre Thema behandelt – die Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuerbeträge, wenn die Gutscheine von Kunden nicht eingelöst werden. Hat der Unternehmer beim Erwerb von Gutscheinen die Vorsteuer abgezogen, wobei der Gutschein bis Ablauf der Gültigkeit, jedoch höchstens innerhalb von drei Jahren nicht eingelöst bzw. verkauft wird, sind die abgezogenen Vorsteuerbeträge zu berichtigen. Die abgezogene Vorsteuer ist auch bei einem Verlust, einer Entwendung oder einer Vernichtung der Gutscheine zu berichtigen, falls der Unternehmer keine hinreichenden Nachweise wie z.B. bei Mankos und Schäden erbringen kann.

Im Schreiben werden auch die Gutscheine erläutert, die von Verkäufern unentgeltlich ausgegeben werden. Die Ausgabe dieser Gutscheine ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da keine Lieferung gegen Entgelt ausgeführt wird. Werden die Gutscheine jedoch eingelöst, sollten sie von Verkäufern wie übliche Gutscheine behandelt werden.

Werden die Einzweckgutscheine nur für Teillieferungen eingelöst, sind die besonderen Grundsätze für Gutscheine ausschließlich auf die Teillieferungen anzuwenden, für welche die Gutscheine eingelöst wurden. Restliche Lieferungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

 

Schreiben für die im Inland nicht ansässigen Unternehmer 

Die Pflichten von Unternehmern, die ihren Sitz in Tschechien haben, können von Pflichten der Unternehmer, die im Inland nicht ansässig sind, wesentlich abweichen. Vor allem die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Erfassung bzw. die Umstände, deren Eintritt zur umsatzsteuerlichen Erfassung führt, sind unterschiedlich. Die GFD hat ein Schreiben für die im Inland nicht ansässigen Unternehmer erlassen, in dem übersichtlich erläutert wird, unter welchen Umständen die umsatzsteuerliche Erfassung in Tschechien erforderlich ist und welche Pflichten nach Erteilung einer tschechischen USt-IdNr. zu erfüllen sind. 

Kleinunternehmer, die in Tschechien einen Sitz haben, haben die Erteilung einer tschechischen USt-IdNr. meistens bei Überschreitung des Umsatzes von 1.000.000,00 CZK zu beantragen. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von Kleinunternehmern, die in Tschechien nicht ansässig sind, spielt der Umsatz keine Rolle. Diese Kleinunternehmer haben die Erteilung einer tschechischen USt-IdNr. mit Ausführung gesetzlich geregelter steuerbarer Umsätze zu beantragen. Welche Umsätze führen zur Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung? Meistens eine innergemeinschaftliche Lieferung. Unternehmer, die in Tschechien ansässig sind, haben das Entgelt für die innergemeinschaftliche Lieferung in den Gesamtumsatz einzubeziehen. Unternehmer, die im Inland nicht ansässig sind, haben innerhalb von 15 Tagen nach dem meldepflichtigen Ereignis die Erteilung einer tschechischen USt-IdNr. zu beantragen. Die Erteilung einer tschechischen USt-IdNr. ist des Weiteren zu beantragen, wenn Gegenstände an einen tschechischen Nichtunternehmer geliefert werden. Sollte diese Lieferung über einen ausländischen Online-Shop ausgeführt werden, liegt eine Versendung vor. Der im Inland nicht ansässige Unternehmer muss sich in diesem Falle in Tschechien für die Zwecke der Umsatzsteuer erfassen lassen, wenn die maßgebende Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr den Betrag von CZK 1 140 000,00 überschreitet. Wird ein im Inland nicht ansässiger Unternehmer eine Lieferung an einen tschechischen Unternehmer ausführen, ist die Erteilung einer tschechischen USt-IdNr. nicht zu beantragen, da die Umsatzsteuer vom Abnehmer geschuldet wird. 

Die Meldepflichten, die von den im Inland nicht ansässigen Unternehmern zu erfüllen sind, sind mit den Meldepflichten der im Inland ansässigen Unternehmer vergleichbar. Werden Umsätze an oder von den im Inland nicht ansässigen Unternehmern ausgeführt, muss der Ort der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen bestimmt werden. Des Weiteren ist zu prüfen, wer die Umsatzsteuer schuldet. Der Ort, von dem aus die Umsätze ausgeführt werden, und der Steuerschuldner können abweichend von inländischen steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen bestimmt werden. 

Kontakt

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

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