Aus Deutschland überlassene Maschinen

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Wird ein Mietgegenstand auf vertraglicher Grundlage (meistens durch einen Mietvertrag über bewegliche Sachen) von einem ausländischen Vermieter zur Nutzung in Tschechien überlassen, ist der Mietzins beim ausländischen Vermieter nach § 22 EStG Nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „EStG”) in Tschechien steuerpflichtig.
​Bei Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 EStG (natürlichen Personen und Körperschaften, die in Tschechien beschränkt steuerpflichtig sind – Anm. des Autoren) sind die Einkünfte, die ihnen von Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 EStG und von Betriebsstätten der Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 (natürlichen Personen und Körperschaften, die in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig sind – Anm. des Autoren) für die Überlassung von beweglichen Sachen oder Teilen davon zur Nutzung in Tschechien gewährt werden, in Tschechien steuerpflichtig.

Den ausländischen natürlichen Personen oder Körperschaften entsteht in Tschechien eine beschränkte Steuerpflicht. Der anzuwendende Pauschalsteuersatz ist in § 36 EStG wie folgt definiert:

Bei den in Tschechien beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen die Einkünfte aus der Überlassung von beweglichen Sachen oder Teilen davon zur Nutzung in Tschechien dem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent bzw. dem Pauschalsteuersatz von 5 Prozent, wenn Finance-Leasingverträge abgeschlossen werden.

Ist eine der Vertragsparteien eine ausländische natürliche Person oder Körperschaft, muss das Doppelbesteuerungsabkommen (wenn besteht) geprüft werden. Das deutsch-tschechische DBA, das zu den ältesten DBA gehört, wurde im Jahre 1984 abgeschlossen.

Nach Art. 12 des deutsch-tschechischen DBA sind Lizenzgebühren Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken oder Mo­dellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren,  bzw. für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Die Lizenzgebühren, die an eine deutsche natürliche Person oder Körperschaft gezahlt werden, können in Tschechien nach tschechischem Steuerrecht besteuert werden, wobei der Steuersatz auf 5 Prozent der Brutto-Lizenzgebühren beschränkt ist.

Die Überlassung einer Maschine von Deutschland aus zur Nutzung in Tschechien durch einen Mietvertrag oder einen Finance-Leasingvertrag unterliegt in Tschechien der Pauschalsteuer von 5 Prozent.

Es bietet sich die Frage, wann und wie die Steuer dem tschechischen Finanzamt zu bezahlen ist. Die Antwort steht im § 38 EStG:

 

Die Einkünfte und Vorauszahlungen, die durch § 36 EStG geregelt sind, unterliegen der Pauschalsteuer. Der Steuerschuldner hat die Pauschalsteuer bei Gewährung oder Überweisung des Entgeltes an den Steuerpflichtigen einzubehalten. Wird das Entgelt für die Überlassung von beweglichen Sachen zur Nutzung in Tschechien an einen beschränkt Steuerpflichtigen bezahlt, muss die Pauschalsteuer spätestens am Tag einbehalten werden, an dem die Verbindlichkeiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (gemeint wird vor allem das Rechnungslegungsgesetz Nr. 563/1991 Gbl.) buchungspflichtig sind.

 

Diese Verbindlichkeiten werden in der Regel nach Miet- oder Leasingverträgen verbucht. Ist im Vertrag der Tag festgesetzt, an dem der tschechische Steuerschuldner das Entgelt zu bezahlen hat (z.B. zum Monatsletzten), ist die Pauschalsteuer an diesem Tag zu verbuchen.

 

Wird über den Mietzins einmal jährlich rückwirkend oder im Voraus abgerechnet, gilt jedoch Folgendes:  

 

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Pauschalsteuer seinem örtlich zuständigen Finanzamt bis Ende des Monats zu bezahlen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Steuer einbehalten worden ist. Ist eine Gesellschaft nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet, die Verbindlichkeiten zum 31. Januar zu verbuchen, hat sie die Pauschalsteuer bis Ende Februar zu bezahlen. Darüber hinaus ist dem Finanzamt die Meldung über den Steuerabzug abzugeben.

 

Werden die Mietverbindlichkeiten von der tschechischen Gesellschaft jedoch früher erfüllt (z.B. im Dezember), muss die Pauschalsteuer bis Ende Januar erklärt und bezahlt werden (die Bezahlung geht der Verbuchung der Verbindlichkeiten voran).

 

Der Steuereinbehalt wird oft unrichtig durchgeführt. Auch die Steuerverwaltungen, die von den Hinweisen für die Ausfüllung der Meldung über den Steuerabzug ausgehen, sind sich nicht einig, wann die Pauschalsteuer zu bezahlen ist.

 

Wird vertraglich vereinbart, dass der Mieter alle Kosten zu tragen hat, die bei der Bezahlung des Mietzinses anfallen, können dadurch Schwierigkeiten entstehen. Der ausländische Zahlungsempfänger verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, den vollen Mietzins zu erhalten, ohne die tschechische Steuer tragen zu müssen. Eine solche Regelung ist zwar möglich, hat jedoch die Doppelbesteuerung zur Folge.   

 

Obwohl der verspätete Einbehalt der Pauschalsteuer in der Regel nicht sanktioniert wird, möchten wir darauf hinweisen, dass das Finanzamt berechtigt ist, Zinsen zu erheben. Wird die Steuer für eine andere natürliche Person oder Gesellschaft (den Vermieter) bezahlt, entsteht dem Zahlungsempfänger ein geldwerter Vorteil.  

 

Sollten Sie sich bei Ihren Mietverhältnissen unsere beratende Unterstützung wünschen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 530 3005 00

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