Abtretung eines Vertrages

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Eine erhebliche Neuerung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches, durch welche die Verfügung über Verträge vereinfacht wird, stellt das Instrument der Abtretung eines Vertrages dar. Dieses wurde eingeführt, um ein Mittel zur Verfügung zu stellen, durch welches eine der Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten auf eine andere Person übertragen kann.
Das Neue an der Abtretung eines Vertrages besteht in deren Komplexität. Nach der bisherigen Regelung konnten Rechte (Abtretung einer Forderung) und Pflichten (Übernahme einer Schuld) getrennt voneinander übertragen werden. Bis jetzt hat es jedoch an einem Instrument gefehlt, mittels welchem eine Person auf einem einfachen Weg de facto alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag übernehmen und die ursprüngliche Vertragspartei ersetzen könnte.
 
Nunmehr wird es möglich sein, durch ein einziges Rechtsdokument eine Vertragspartei auszuwechseln. Da es sich um einen wesentlichen Eingriff in die Rechte der jeweils anderen Partei handelt, muss diese Partei der Abtretung zustimmen. Eine Zustimmung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und kann sowohl vor als auch nach einer Abtretung erteilt werden. Falls keine Zustimmung erteilt wird, begründet dies nicht die Ungültigkeit der Vertragsabtretung. Der Vertrag als solcher bleibt bestehen, wobei er beim Ausbleiben der Zustimmung einer Partei gegen dieselbe unwirksam bleibt. Diese kann eine Leistung aufgrund des Vertrages nur von dem Zedenten verlangen.
 
Eine Sonderregelung kommt in Fällen zur Anwendung, in denen die jeweils andere Partei ihre Zustimmung zu der Abtretung vorab erteilt hat. Der Zedent wird zwar zum Zeitpunkt der Vertragsabtretung von seinen Pflichten befreit, die andere Partei, die sog. abgetretene Partei, kann jedoch gleichzeitig gegenüber dem Zedenten erklären, dass sie mit einer solchen Befreiung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die abgetretene Partei im Falle der Nichterfüllung des Zessionars die Leistung von dem Zedenten verlangen. Diese Erklärung muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die abgetretene Partei über die Nichterfüllung des Zessionars Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangt haben muss. Auch danach ist die Erklärung wirksam, die abgetretene Partei haftet jedoch bereits für einen durch ihren Verzug verursachten Schaden.
  
Der Charakter eines Vertrages darf dessen Abtretung nicht ausschließen. So können insbesondere keine Verbindlichkeiten persönlichen Charakters abgetreten werden, bei welchen die Leistung von bestimmten spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Partei abhängig ist. Ebenfalls dürfen keine Rechte der anderen Partei gekürzt werden, die sich aus dem Vertrag ergeben. Bei diesen Rechten kann es sich beispielsweise um Bestimmungen bezüglich einer Schiedsgerichtsklausel oder einer Vertragsstrafe handeln.
 
Die abgetretene Partei kann sämtliche Einwände erheben, die sich für dieselbe aus dem Vertrag ergeben.
 
Die Abtretung eines Vertrages stellt ein wirksames Instrument dar, welches ohne Zweifel schnell in allen Bereichen des Lebens in der Tschechischen Republik seine Anwendung finden wird. Es wird interessant sein, zu beobachten, in welche Richtung sich die Judikatur, insbesondere im Bezug auf die Befreiung des Zedenten zum Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten auf den Zessionar, entwickeln wird.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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