Wettbewerbsschutz durch KWKG-Verdrängungsbegriff

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Von Joachim Held
  
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seine auf die Gesetzesbegründung des KWKG 2012 gestützte Verwaltungspraxis zum Verdrängungsbegriff nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2012 geändert. Das Verbot der Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung ist unter anderem eine Voraussetzung für die Förderung nach dem KWKG und schützt damit mittelbar Bestandsanlagen vor Wettbewerb durch neue KWK-Anlagen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis lag keine Verdrängung vor, wenn durch die neue KWK-Anlage Kunden der Bestands-KWK-Anlage versorgt wurden, die ihren Fernwärmeliefervertrag nach der 10-jährigen Erstlaufzeit gekündigt hatten oder über mindestens eine Heizperiode anderweitig versorgt wurden. Das BAFA hat mit einem neuen Merkblatt diese Verwaltungspraxis aufgegeben. Insofern bleibt abzuwarten, ob und wie das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. den neuen Verdrängungsbegriff des KWKG 2012 auslegen wird.

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