Anreize und Ausnahmeregelungen in moldawischen Sonderwirtschaftszonen

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 9. Mai 2017

 

Es gibt 7 Sonderwirtschaftszonen mit insgesamt 161 ansässigen Unternehmen und 6.620 Arbeitsplätzen in verschiedenen Regionen der Republik Moldau. Gesondert zu erwähnen sind der Internationale Freihafen von Giurgiulesti an der Donau im Süden des Landes und der Freie Internationale Flughafen von Marculesti im Norden in der Region Floresti. Die Gesamt­investitionen der Ansässigen der Sonderwirtschaftszonen (im Folgenden „SWZ”) belaufen sich seit der Einrichtung auf über 210 Millionen US-Dollar.

 

  
Wie das Beispiel anderer Länder (Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei usw.) zeigt, verfügen SWZ und Industrieparks über ein erhebliches Potenzial zur Anziehung ausländischer Direktinvestitionen. Daher betonte die moldawische Regierung die Wichtigkeit der Sonderwirtschaftszonen für die Investitions­gewinnungs­strategie zur Stimulierung der Exporte für die Jahre 2016 bis 2020 und entschied, die effizientesten und attraktivsten SWZ sowie Industrieparks weiter auszubauen und zu entwickeln.
 
Gemäß dem Gesetz der Republik Moldau über Sonderwirtschaftszonen (Nr. 440 vom 27. Juli 2001) sind die SWZ Teil des Zollgebiets der Republik Moldau, jedoch wirtschaftlich unabhängig und räumlich deutlich abgegrenzt. Einheimische und ausländische Investoren sind berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit dort auszuüben und gesetzlich garantierte Vorzüge sowie Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen.
 

Die moldawischen Gesetze gewähren den SWZ-Ansässigen folgende Vorteile:
  • Vollständiger Schutz der Investitionen vor Verstaatlichung;
  • Recht zur Repatriierung von in der Republik Moldau erwirtschafteten Gewinnen;
  • Vorzugsbehandlung zur Stimulierung der Wirtschaftstätigkeit der SWZ-Ansässigen;
  • Zusicherung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen zwischen den SWZ auf Grundlage der Frachtbriefe, ohne die Notwendigkeit der Ausfüllung von Zollerklärungen;
  • Zolltarifvorteile (mit Zollbüros innerhalb der SWZ).

Für Ansässige von Sonderwirtschaftszonen gelten folgende Steuervorteile:
  • 50-prozentige Befreiung von der moldawischen Gewinnsteuer auf Einkünfte aus dem Export von Waren (Dienstleistungen) aus SWZ;
  • 25-prozentige Befreiung von der moldawischen Gewinnsteuer auf Einkünfte aus anderen Tätigkeiten als dem Export von Waren (Dienstleistungen);
  • 3-jährige Befreiung von der Gewinnsteuer auf Exporte von Waren (Dienstleistungen) aus SWZ, die mittels Investitionen von über einer Million US-Dollar in die SWZ hergestellt (erbracht) wurden;
  • 5-jährige Befreiung von der Gewinnsteuer auf Exporte von Waren (Dienstleistungen) aus SWZ, die mittels Investitionen von über 5 Millionen US-Dollar in die SWZ hergestellt (erbracht) wurden;
  • Umsatzsteuersatz von 0 Prozent auf in die SWZ gelieferte Waren und Dienstleistungen;
  • Befreiung von Akzisen für innerhalb einer SWZ und zwischen SWZ gelieferte Waren.
     

Kontakt

Contact Person Picture

Klaus Kessler

Rechtsanwalt

Partner

+49 89 9287 80 710

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu