Nicht jede Leistung eines Arztes ist steuerfrei! Die Überlassung von Praxisräumen ist steuerpflichtig

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. Juli 2015

 

BFH 18.03.2015

 

Mit Urteil vom 18.03.2015 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Raumüberlassung durch einen Anästhesisten an einen anderen Arzt nicht als Heilbehandlung steuerfrei ist. Es könnte allerdings eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlung des Anästhesisten gegenüber den Patienten vorliegen.

 

Klägerin ist eine freiberuflich tätige Anästhesistin. Sie stellte anderen Ärzten für ambulante Operationen, an denen sie selbst als  Anästhesistin mitwirkte, ihre Operationsräume einschließlich der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. Diese leiteten hierfür einen Teil der Vergütungen von den Krankenkassen an die Klägerin weiter. Die Anästhesistin unterwarf die Entgelte nicht der Umsatzsteuer, das Finanzamt allerdings versteuerte diese im Rahmen einer Betriebsprüfung.
 
Der BFH stellte fest, dass die bloße Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte keine ärztliche Heilbehandlung und deshalb – isoliert betrachtet – nicht steuerfrei ist. 
 
Es könne allerdings sein, dass die Überlassung der Räume und die Anästhesieleistung umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung gegenüber dem Patienten betrachtet werden können und aus diesem Grund (doch) Steuerfreiheit vorliegt.  Um dies festzustellen, müssen allerdings im Urteilsfall zunächst weitere Sachverhaltsfragen (zu bestehenden Vertragsverhältnissen etc.) geklärt werden.



Autorin: Anka Neudert

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