Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. März 2021, Az.: 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20

Das Land Berlin hatte nicht die zum Erlass des MietenWoG Bln (sog. Berliner Mietendeckel) erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Das Gesetz ist somit nichtig.

 
Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Für die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Wohnungen wurde darin ein Mietenstopp, eine Mietobergrenze bei Wiedervermietung sowie ein gesetzliches Verbot überhöhter Mieten bestimmt. 284 Abgeordnete des deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP hielten das MietenWoG Bln aufgrund der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für verfassungswidrig und machten dies im Wege einer abstrakten Normenkontrolle geltend.

 
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt nun die Rechtsansicht der Abgeordneten. Das Grundgesetz regelt in den Art. 70 ff. GG abschließend die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen. Danach fällt die Kompetenz zum Erlass von Gesetzen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts in die konkurrierende Gesetzgebung. Bürgerlich rechtlich sind alle Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen. Hierunter zählen auch Regelungen über zulässige Höchstmieten.

 
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 I GG solange und soweit die nötige Gesetzgebungskompetenz, wie der Bund diese noch nicht zulässigerweise in Anspruch genommen hat. Diese Sperrwirkung hindert die Länder daran, zukünftig neue Gesetze auf diesem Gebiet zu erlassen und entzieht bereits erlassenen Gesetzen nachträglich die Kompetenzgrundlage, sodass diese nichtig werden.

 
Das Mietrecht hat der Bund im Rahmen des BGB bereits geregelt. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Mietpreisrechts und somit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts Gebrauch gemacht. Zuletzt wurde noch am 21. April 2015 die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse aufgenommen. Diese Regelung wurde auch in der Zeit danach immer weiter überarbeitet. Der sog. Berliner Mietendeckel und die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Mietpreisbremse haben im Kern denselben Hintergrund, nämlich den Schutz des Mieters vor überhöhten Mieten. Hierbei überschreitet das MietenWoG Bln den vom Bundesgesetzgeber erzeugten Spielraum, da es gesetzliche Verbote statuiert, welche die Privatautonomie in unerlaubtem Maße begrenzen. Das MietenWoG Bln modifiziert somit die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen. Damit handelt es sich bei den §§ 556 bis 561 BGB um umfassende und abschließende Regelungen, welche keine Regelungsvorbehalte, Öfnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften enthalten, aus denen die Länder in irgendeiner Weise ihre Gesetzgebungskompetenz ableiten könnten.

 

Fazit:

Nach vielen mietergünstigen Entscheidungen handelt es sich hierbei um eine vermieterfreundliche Entscheidung, wenn auch sich die Verfassungswidrigkeit nicht aus dem Inhalt ergibt. Auf die betroffenen Mieter kommen nun Anspruchsforderungen ihrer Vermieter zu, welche nun die über die letzten Monate zu wenig gezahlte Miete einfordern werden (wobei es hierzu bereits wieder Schutzvorschriften gibt).

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