Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache ohne Fristsetzung

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​Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17

Der BGH stellt klar, dass eine vorherige Fristsetzung seitens des Vermieters an den Mieter zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist.
 
Der Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers für ca. sieben Jahre. Nach Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten durch den Mieter, wodurch verschiedene Beschädigungen an der Wohnung entstanden seien. Eine Frist zur Beseitigung der Schäden hatte der Vermieter dem Beklagten nicht zuvor gesetzt.
 
Der BGH entschied, dass eine solche Fristsetzung vorliegend auch nicht erforderlich ist. Dies begründet er damit, dass es bei der Verpflichtung des Mieters, das ihm überlassene Mietobjekt in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und die Räume schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht handele. Bei solchen Pflichten sei eine vorherige Fristsetzung – anders als bei der Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten und Leistungspflichten wie z.B. die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen – nicht erforderlich. Der Vermieter hat somit das Recht nach seiner Wahl, statt Schadensbeseitigung sofort Geldersatz zu verlangen. Unbeachtlich hierfür ist auch, ob der Vermieter seinen Schadensersatz vor oder nach der Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs.1 BGB geltend macht.
 

Fazit:

Der BGH gibt somit dem Vermieter die Wahl, ob er sofort Schadensersatz in Geld verlangt oder dem Mieter durch Fristsetzung zunächst die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung gewährt.

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