Geschäftsraummiete: Übertragung „sämtlicher Wartungskosten” durch AGB

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OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2015, Az.: 2 U 216/14

Das OLG Frankfurt bestätigt die Umlagefähigkeit von Wartungskosten durch AGBs im Rahmen von Geschäftsraummietverträgen.
  

Wird in einer Vertragsklausel der Begriff „sämtliche Wartungskosten” verwandt, soll dies nicht per se eine Unwirksamkeit hervorrufen. Das Gericht begründet dies damit, dass ein durchschnittlicher gewerblicher Mieter damit rechnen muss, alle üblichen Wartungskosten zu übernehmen. Eine nähere Aufschlüsselung oder eine sonstige Begrenzung, insbesondere der Höhe nach, soll nicht geboten sein. Ebenso sollen auch Wartungskosten umfasst sein, die nicht ausdrücklich benannt oder aus sonstigen Kostenpositionen ableitbar sind. Eine vertragliche Bemessung der konkret entstehenden Kosten ist dafür nicht erforderlich. Zudem muss bei Vertragsschluss noch nicht feststehen, welche Kosten entstehen. Das Gericht spricht der Vermieterin ein legitimes Interesse zu, die Kosten variabel auszuweisen. Gleichzeitig soll der Schutz des Mieters vor überhöhten Kosten durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend gewährleistet sein.
 

Fazit:

Auch die hier vertretene Auffassung des Gerichts bewahrt nicht vor einer sorgfältigen Gestaltung der Vertragsklauseln. Je bestimmter und transparenter eine Kostenumlage auf den Mieter vereinbart wird, desto rechtssicherer ist die Umlage.

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