Freiwillige Grundstücksumlage löst Grunderwerbsteuer aus

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BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 – Az.: 1 BvR 2880/11

Das höchste deutsche Gericht hat in einem Beschluss im März festgehalten, dass Grundstücksübertragungen im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies verstößt nach Ansicht des Gerichtes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
 
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichtet, ein Grundstück mit der zuständigen Gemeinde zu tauschen. Auf diesen Vorgang wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt. Dagegen wehrte sich der Grundstückseigentümer mit dem Argument, dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, nachdem im förmlichen Umlageverfahren (§§ 45ff. BauGB) keine Grunderwerbsteuer anfällt. In seiner Entscheidung hält das Gericht fest, dass sich beide Verfahren grundlegend dadurch unterscheiden, dass sie freiwillig erfolgen bzw. die förmliche Umlage ggf. auch mit hoheitlichem Zwang durchgeführt werden kann. Obwohl beide Umlegungsarten die gleichen bauordnungsrechtlichen Ziele verfolgten, sei keine Gleichbehandlung geboten.
 

Fazit:

Beim Abschluss und insbesondere der Übernahme von Verpflichtungen aus städtebaulichen Verträgen gilt es daher genau hinzusehen. Sofern hier freiwillige Umlegungen vereinbart sein sollten, muss sich der Eintretende bewusst sein, dass diese Grunderwerbsteuer auslösen.

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