Keine Beurkundungsbedürftigkeit von Schiedsgerichtsordnungen

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OLG München: Beschluss vom 10.09.2013, 34 SchH 10/13

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die DIS-Schiedsgerichtsordnung keiner Mitbeurkundung bedarf, auch wenn darauf in einer beurkundungsbedürftigen Vereinbarung Bezug genommen wird. Dies hat das OLG München zumindest im Zusammenhang mit einer dynamischen Verweisung auf die DIS-Schiedsgerichtsordnung festgehalten.
 
Dem Beschluss lag ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen zugrunde. Der Vertrag enthielt eine sog. „dynamische” Schiedsgerichtsklausel, wonach jede Streitigkeit, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend der DISSchiedsgerichtsordnung zu entscheiden ist. Eine dynamische Verweisung ist gegeben, wenn das Schiedsgerichtsverfahren auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung in der zum maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt jeweils gültigen Fassung erfolgen soll.
 

Fazit:

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zu dieser Thematik, die in der Literatur kritisch gesehen wird, noch nicht ergangen. Zu beachten ist der Beschluss des OLG München vor allem im Zusammenhang mit beurkundungsbedürftigen Grundstückskaufverträgen, bei denen Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht geklärt werden sollen. Im Zweifel sollte die Schiedsgerichtsordnung mitbeurkundet werden.

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