Umsatzsteuerbefreiung für Kapitalanlageberatung

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Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH qualifiziert die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2013 – anzuwenden auf alle offenen Fällen – die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens (d. h. für Investmentfonds) erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften”.
 
Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft auf und können umsatzsteuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist dabei nicht entscheidend.
 
Von einer engen Verbindung zur spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft ist auszugehen, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ist somit auch die bloße Abgabe von Anlageempfehlungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 4 Nr. 8h UStG steuerfrei. Etwaige Nachteile für den externen Dienstleister hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs sind dabei aber zu berücksichtigen, da ein solcher aufgrund der steuerfreien Ausgangsleistung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sein kann.
 
Zur Steuerbefreiung ist anzumerken, dass der Verweis in § 4 Nr. 8h UStG auf „Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz” bedingt durch das Außerkrafttreten des Investmentgesetzes im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie seit 22. Juli 2013 ins Leere ging, seither aber eine Auffangregel durch die Finanzverwaltung bestand. Durch das im Dezember 2013 verkündete AIFM-Steueranpassungsgesetz ist nun in § 4 Nr. 8h UStG eine Steuerbefreiung für „die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes” vorgesehen. Die Steuerfreiheit der Beratungsleistungen bleibt im Zuge dieser Anpassung in ihrem bestehenden Umfang wohl dennoch erhalten, da im InvStG lediglich das Wort In-vestmentvermögen durch Investmentfonds ersetzt wurde.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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