Antrag auf Regelbesteuerung bei Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

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Seit Einführung der Abgeltungsteuer haben Steuerpflichtige im Rahmen der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung die Wahl sich für die abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer mit 25 Prozent oder die individuelle Besteuerung zum persönlichen Steuersatz zu entscheiden. Diese Entscheidung wird grundsätzlich bei der Erstellung der Steuererklärung getroffen, indem in der sogenannten „Anlage KAP”, also der Anlage für die Erfassung der Kapitalerträge, ein Antrag auf Günstigerprüfung sowie (zugleich) ein Antrag auf Regelbesteuerung gestellt werden kann.
 
Hinsichtlich dieser Wahlmöglichkeiten hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall zu entscheiden, bei der ein Steuerpflichtiger für seine Erträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft das Wahlrecht zur Regelbesteuerung bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht genutzt und somit einen höheren Steuersatz hatte in Kauf nehmen müssen, da das Finanzamt den nachträglichen Antrag auf Regelbesteuerung, der vor der Veranlagung nachgereicht wurde, nicht anerkannt hatte.
 
Mit Urteil vom 28. Juli 2015 (Az. VIII R 50/15), welches gestern veröffentlicht wurde, entschied der BFH, dass das Finanzamt zu Recht die nachträgliche Beantragung der Günstigerprüfung versagt hatte.
 
Die Klägerin hatte aus der Beteiligung an einer GmbH aufgrund einer vorliegenden verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von circa 625.000 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und diese mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent besteuern müssen, da bei der Abgabe der Steuererklärung lediglich der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt worden war. Bereits vor der Veranlagung bemerkte der Steuerpflichtige, dass die Regelbesteuerung zu einer niedrigeren Steuer führen würde und beantragte daher mit gesondertem Schreiben beim Finanzamt die Regelbesteuerung. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab, Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ebenfalls erfolglos.
 
Die Auffassung der Finanzbehörde bestätigte der BFH und begründete dies mit der gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG, wonach der Antrag auf Regelbesteuerung bei Kapitalerträgen aus Beteiligungen spätestens zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen sei. Das Gesetz sei eindeutig formuliert und eine spätere Beantragung ausgeschlossen. Der BFH stellte klar, dass die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit Eingangsstempel des Finanzamtes (auf der in Papier eingereichten komprimierten Erklärung) abgeschlossen sei und das Antragsrecht für spätere Zeitpunkte ausgeschlossen sei. Aus Sicht des BFH bestünden gegen diese Befristung des Antragsrechtes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass dem Steuerpflichtigen die günstigere Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren und somit eine nicht unerhebliche Steuerersparnis versagt blieb.

Fonds-Brief direkt 1. Oktober 2015

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Meike Munderloh

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