BFH: Umwandlungsvorgänge können zur Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel führen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 3. Juni 2014 (Az. II R 1/13) mit der Frage, ob eine Umstrukturierung auf Gesellschafterebene einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu nachteiligen grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen führt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der einzige Kommanditist der Klägerin, einer inländischen Personengesellschaft (KG 1), die mehrere Grundstücke hielt, war eine inländische Kapitalgesellschaft (GmbH 1). Die GmbH 1 war auch alleinige Inhaberin sämtlicher Gesellschaftsanteile des Komplementärs (GmbH 2) der KG 1. Sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH 1 wurden von A gehalten. Im Streitjahr übertrug die Kommanditistin (GmbH 1) einen Teilbetrieb durch Abspaltung gemäß dem Umwandlungsgesetz auf eine dadurch neu entstandene weitere Personengesellschaft (KG 2). Dabei wurden insbesondere auch die bestehenden Beteiligungen der GmbH 1 (sowohl an der Klägerin als auch an dem Komplementär) auf die KG 2 übertragen. Zum Komplementär der KG 2 wurde wiederum die GmbH 2 bestellt (keine kapitalmäßige Beteiligung).
 
Durch die vorgenommene Umstrukturierung nahm das zuständige Finanzamt an, dass ein schädlicher Gesellschafterwechsel gemäß § 1 Absatz 2a GrEStG verwirklicht worden ist, da durch die Abspaltung innerhalb von fünf Jahren 100 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft (KG 1) auf eine neue Gesellschaft (KG 2) übergegangen sind. Der Einspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die anschließende Klage ergebnislos. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und ergänzte, dass eine Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 GrEStG nicht einschlägig sei. Nach dieser Begünstigungsvorschrift wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand (KG 1) auf eine andere Gesamthand (KG 2) übergeht.
 
Die eingelegte Revision hat der BFH nunmehr als unbegründet zurückgewiesen und in seiner Urteilsbegründung eingehender ausgeführt, dass auch Umwandlungsvorgänge, grunderwerbsteuerliche Tatbestände, wie den Wechsel des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Absatz 2a GrEStG, auslösen können. Durch die Übertragung der Beteiligung an der Klägerin im Rahmen der Abspaltung auf die KG 2 ist eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der KG 1 verwirklicht worden, die somit zutreffend zur Grunderwerbsteuer führte. Dass sich die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH 1 sowie an der KG 2 weder vor noch nach der Umstrukturierung verändert haben, es blieb weiterhin A alleiniger Gesellschafter, spielte für diese Beurteilung keine Rolle. Ebenso sah der BFH die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Absatz 3 GrEStG im Streitfall als nicht erfüllt an, denn es fehlte an der erforderlichen Gesellschafteridentität zwischen der fiktiv übertragenen Klägerin (KG 1) und der fiktiv aufnehmenden KG 2. Da Kapitalgesellschaften wie die GmbH 1 und GmbH 2 für Zwecke des § 6 GrEStG anders als Personengesellschaften nicht transparent behandelt werden, kann nicht auf den alleinigen Gesellschafter A abgestellt werden. Dies wäre nur denkbar, wenn es sich bei dem Gesellschafter der KG 1 ebenfalls um eine Personengesellschaft und nicht um eine GmbH gehandelt hätte. Es bleibt somit dabei, dass die durchgeführte Abspaltung zur Erhebung der Grunderwerbsteuer führt.
 
Die aktuelle BFH-Entscheidung zeigt wieder mal, dass beabsichtigte Umstrukturierungen auf Gesellschafterebene einer grundbesitzenden Personengesellschaft durchaus grunderwerbsteuerliche Risiken bergen können. Daher ist vor solchen geplanten Gestaltungen eine eingehende umfassende steuerliche Prüfung zu empfehlen.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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