Risiko Unternehmensstrafrecht – Wichtiger Aspekt für international Agierende

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veröffentlicht am 30. Mai 2018
 
International tätige Unternehmen sind heute gut beraten, mögliche strafrechtliche Risiken im grenzüberschreitenden Kontext zu bedenken. Am Beispiel der VW-Abgas-Affäre wird deutlich, mit welcher Härte und welchen drastischen Folgen Behörden weltweit nicht nur die verantwortlichen Manager, sondern zunehmend auch die Unternehmen selbst in die strafrechtliche Verantwortung nehmen. Unternehmensstrafrecht und die damit verbundene Compliance werden so zu einem zentralen Aspekt bei der Frage, ob und wie man sein Geschäft im Ausland führt.

 


  

Deutschland hat derzeit noch kein Unternehmensstrafrecht kodifiziert. Eine strafrechtliche Sanktionierung von juristischen Personen ist dem deutschen Strafrecht somit bislang fremd; zur Verantwortung können nur Einzel-personen (in Unternehmen die verantwortlich handelnden Personen) gezogen werden. Zur Sanktionierung von Unternehmen wird in Deutschland vielmehr auf das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zurückgegriffen, das in § 30 OWiG die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße i.H.v. bis zu 10 Mio. Euro gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vorsieht.
 

Nationale Regelungen weltweit 

Die Auseinandersetzung mit dem Unternehmensstrafrecht bleibt international tätigen deutschen Unternehmen dennoch nicht erspart, da es v.a. für die großen Industrie-nationen inzwischen fast zu einer Selbst­ver­ständlich­keit geworden ist. Einige Länder haben die Verantwortlichkeit von Unternehmen und Verbänden in strafrechtlicher Hinsicht bereits geregelt  –  eine Übersicht zeigt Abbildung 1.
 
Die entsprechenden nationalen Regelungen des Unternehmensstrafrechts haben aber nicht nur für die jeweils nationalen, sondern selbstverständlich auch für ausländische, international agierende Unternehmen erhebliche Relevanz, wenn sie in den Ländern aktiv werden. 

 

Abbildung 1: Länder mit geregeltem Unternehmensstrafrecht

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Tschechien, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich, Zypern.
  

Risiko Unternehmensstrafrecht am Beispiel USA

Gerade eine unternehmerische Tätigkeit in den USA birgt besondere Risiken für international agierende Unternehmen. Der sog. „Foreign Corrupt Practices Act” (FCPA) sieht Strafen in nicht unwesentlichem Ausmaß vor. Unternehmen können mit einem Bußgeld von mehreren Mio. US-Dollar belegt werden, einen Monitoral als unabhängige Aufsichtsperson erhalten oder sogar geschlossen und zerschlagen werden.
 
Aufgrund der sehr weiten Ausgestaltung des FCPA laufen deutsche Unternehmen schnell Gefahr, sich strafbar zu machen. Für eine Anwendbarkeit des FCPA ist es bereits ausreichend, wenn das Unternehmen an US-Börsen gelistet ist, es sich um deutsche Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Muttergesellschaften handelt oder etwaige Korruptionshandlungen vom US-Territorium aus gefördert werden. Das Department of Justice (DOJ) sieht die Voraussetzungen u. a. schon als erfüllt an, wenn Überweisungen über ein US-Bankkonto getätigt werden oder E-Mails aus den USA versandt werden.
 

Fazit

Auch wenn es in Deutschland bisher kein Unternehmensstrafrecht gibt, sollten sich international aufgestellte Unternehmen diesem Risiko bewusst sein und ihre unternehmerische Tätigkeit entsprechend ausrichten. Denn die Gefahr ist groß, in das Visier ausländischer Strafverfolgungsbehörden zu geraten.
 
Unternehmen sind daher gut beraten, die jeweiligen nationalen Gesetze zu kennen, sie intern bekannt zu machen und entsprechend zu handeln. Als wirksames Instrument kann hierfür die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems angesehen werden. Deutsche Unternehmen können bspw. FCPA-Haftungsrisiken dadurch begegnen, indem sie bei entsprechenden Berührungspunkten in den USA ein auf die Anforderungen des FCPA angepasstes Compliance-Management-System entwickeln.
 
Nicht nur, um potenzielle Risiken zu identifizieren und ihnen durch geeignete Kontrollmaßnahmen entgegen­zu­wirken, sondern auch, um im Falle eines FCPA-Verstoßes die Strafzumessung positiv beeinflussen zu können. Denn entsprechend den Federal Sentencing Guidelines wird ein dokumentiertes, geeignetes Compliance-Programm strafmildernd berücksichtigt.

   
 

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