Solidaritätssteuer in Spanien – Besteuerung der großen Vermögen

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veröffentlicht am 13. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

In Spanien steht ein neues Gesetz zur Besteuerung von so genannten großen Vermögen (auch Solidaritätssteuer genannt) kurz vor der Verabschiedung.

 

Diese neue Maßnahme soll einen doppelten Zweck erfüllen: zum einen soll die Erhebung dieser Steuer die aktuelle Energie- und Inflationskrise kompensieren und zum anderen sollen die Unterschiede in der Vermögenssteuerabgabe zwischen den Autonomen Gemeinschaften harmonisiert und somit verringert werden.

  

   

Die wichtigsten Aspekte dieser neuen Steuer im Überblick

Die Steuer soll am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig sein und vorerst befristet, auf den Zeitraum von zwei Jahren, gelten. Wenn die Steuer wie momentan angedacht noch vor dem 31. Dezember 2022 veröffentlicht wird, käme sie bereits im Kalenderjahr 2022 zur Anwendung, was wiederum bedeuten würde, dass zwischen April und Juni 2023 die Veranlagung stattfinden könnte.

 

1. Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuer soll als eine Art Solidarität in Ergänzung zur Vermögenssteuer gelten. Es handelt sich um eine direkte, personenbezogene Steuer, die hoheitlich nicht auf die Autonomen Gemeinschaften übertragen werden kann. Bemessungsgrundlage für die Steuer soll ein Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro sein.

  

Die wesentlichen Elemente der Steuerbemessung sollen als Ergänzungssteuer mit denen der Vermögenssteuer übereinstimmen. Das bezieht sich konkret auf die Bestimmung der Steuerpflichtigen, die Steuerbemessungsgrundlage, die Bestimmungen zur Bewertung von Vermögenswerten, die Bestimmung der Inhaberschaft, die Steuerbefreiungen, den Doppelbesteuerungsabzug und auf die Entlastung für in Ceuta und Melilla gelegene Vermögenswerte. 

 

In diesem Sinne stellt die Steuerbemessungsgrundlage das Nettovermögen des Steuerpflichtigen dar, wobei ein wesentlicher Unterschied zur Vermögenssteuer besteht, da auf die berechnete Steuerbemessungsgrundlage nur einmal ein Freibetrag von mindestens 700.000 Euro geltend gemacht werden kann. Diese Freistellung soll nur für in Spanien ansässige Personen gelten. Vorgesehen ist eine eigene Gebührentabelle auf Bemessungsgrundlagen von mehr als 3 Millionen Euro geben. Regionale Zuschläge oder Abzüge werden nicht gewährt oder angewandt. Nur der tatsächlich gezahlte Betrag an Vermögenssteuer ist abzugsfähig, um eine Doppelbesteuerung in diesem Bereich zu vermeiden.

 

Die Besteuerung ist, wie folgt, gestaffelt:

0 % bis zu einem Vermögen von 3.000.000 Euro

1,7 % zwischen 3.000.000 Euro und 5.347.998,03 Euro Nettovermögen

2,1 % zwischen 5.347.998,03 Euro und 10.696.996,06 Euro des Nettovermögens

3,5 % für mehr als 10.695.996,06 Euro.

 

2. Steuersubjekte – wer ist von der Steuer betroffen?

  1. Persönlich: alle in Spanien steuerlich ansässigen natürliche Personen für ihr weltweites Einkommen.
  2. Real: alle natürlichen Personen, auch wenn sie nicht in Spanien steuerlich ansässig sind (beschränkt Steuerpflichtige).

Neu ist, dass Steuerpflichtige, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, im Gegensatz zur Vermögenssteuer einen Vertreter in Spanien benennen müssen (d.h. Personen aus UK, USA, Mittel- und Südamerika, Afrika, Asien).

 

Diese Verpflichtung gilt auch für in Spanien Ansässige, die nach Eintritt des Steuertatbestands und noch vor Abgabe der Selbstveranlagungserklärung Spanien verlassen und nicht vor Ablauf des Steuererklärungszeitraums zurückkehren.

 

Das Verhältnis zwischen der spanischen Einkommensteuer, Vermögenssteuer und der neuen Steuer auf große Vermögen

Der Gesetzestext sieht vor, dass der Steuerpflichtige den tatsächlich gezahlten Betrag der Vermögenssteuer in Abzug bringen können soll. In der Praxis bedeutet dieser Abzug, dass die Vermögenssteuer in den Autonomen Gebietskörperschaften, in denen die Vermögenssteuer durch Steuerbegünstigungen herabgesetzt ist, eine größere Wirkung entfalten wird (wie bspw. in Madrid).

 

Es ist vorgesehen, dass nur für in Spanien ansässige Personen die Gesamtsteuerbelastung aus dieser neuen Steuer auf große Vermögen zusammen mit der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer maximal 60 Prozent der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer betragen soll. Im Falle einer Überschreitung müssen die Steuerquoten der Vermögenssteuer und dieser neuen Solidaritätssteuer um maximal 80 Prozent gekürzt werden, so dass in jedem Fall eine Mindestbesteuerung von 20 Prozent dieser Quoten eingehalten wird.

 

In welchen autonomen Gebietskörperschaften wird sie die größten Auswirkungen haben?

Diese geplante neue Steuer wird sich stärker auf diejenigen Steuerzahler auswirken, die die Vorschriften der Autonomen Gebietskörperschaften anwenden, die ihre Vermögenssteuer ganz oder teilweise reduziert haben.

Die beiden am stärksten betroffenen Autonomen Gebietskörperschaften sind Madrid und Andalusien, die eine 100-prozentige Ermäßigung der Vermögenssteuer beschlossen haben.

 

Auch wenn die Verabschiedung dieser neuen Solidaritätssteuer auf große Vermögen noch keine beschlossene Sache ist, müssen die Gesetzesvorlage, sowie künftige Änderungen derselben weiter im Auge behalten werden.

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